UNSERE INITIATIVE: KEINE KOSTEN FÜR STRASSENSANIERUNG

Mit dem „Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen" beenden wir einen jahrzehntelangen Streit um die Straßenausbaubeiträge. Er wurde insbesondere zwischen den Immobilienbesitzer*innen und ihren Kommunen ausgetragen und hat neben den Verwaltungsgerichten auch viele Kommunalpolitiker*innen in ihrer ehrenamtlichen Arbeit stark belastet. Als GRÜNE lösen wir mit der gesetzlichen Abschaffung eine Zusage ein, die wir bereits in der vergangenen Wahlperiode gegeben und mit dem Koalitionsvertrag erneuert haben.

 

Gesetz schafft Rechtssicherheit und Planbarkeit für alle Betroffenen.

 

Mit dem Gesetz schaffen wir endgültige Rechtssicherheit für Anlieger*innen kommunaler Straßen, die bislang für Straßenausbaumaßnahmen beitragspflichtig waren. De facto waren die Anlieger*innen bereits vorher für alle Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden, durch ein Förderprogramm des Landes entlastet worden. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung bestand jedoch nie. Für alle kommunalen Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden oder in Zukunft beschlossen werden, gilt nun ein klares und rechtssicheres Beitragserhebungsverbot. Damit können sich Anlieger*innen darauf verlassen, zukünftig nicht mehr für Maßnahmen, auf deren Durchführung sie selbst keinen Einfluss hatten, zu oft fünfstelligen Beitragssummen herangezogen zu werden. Das hat insbesondere Rentner*innen und junge Familien finanziell überfordert.

 

Einnahmeausfälle werden den Kommunen voll erstattet.

 

Auch für die Kommunen bringt das Gesetz wichtige Verbesserungen. Sie erhalten mit dem Gesetz einen Rechtsanspruch auf die Erstattung der entgangenen Beiträge durch das Land NRW. Die Erstattung soll sich an der Musterbeitragssatzung des Städte- und Gemeindebunds NRW orientieren. Da einige Kommunen Anlieger*innen bis zu 80 Prozent an den Kosten beteiligt haben, wird auch das Land künftig bis zu 80 Prozent der Ausbaukosten einer Straßenausbaumaßnahme kompensieren, die neben Fahrbahnerweiterungen auch die Neuanlage eines Radwegs, Straßenbeleuchtung oder Grünanlagen umfassen kann. Damit wird der Erstattungssatz des Landes in vielen Kommunen oberhalb der bislang tatsächlich erhobenen Beiträge liegen, die Konnexität entsprechend gewährleistet und die Kommunen de facto sogar von Kosten entlastet.

 

Entlastungen für die Stadtverwaltungen

 

Mit dem Gesetz machen wir zahlreiche Gerichtsstreitigkeiten überflüssig und vereinfachen die Kostenerstattung für die Kommunen gegenüber dem bisherigen Förderprogramm. Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Bausteine zur Entbürokratisierung. So entfallen für alle Maßnahmen ab 1. Januar 2024 auch das bislang zu erstellende Straßen- und Wegekonzept sowie die gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Anliegerversammlungen. Diese konnten bislang selbst bei kleinsten Maßnahmen, wie der Erneuerung/Verbesserung eines Kanals, erforderlich werden. In Summe wird damit in den Kommunen eine Vielzahl an Personalstellen, die bisher für die Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen gebraucht wurden, für andere Tätigkeiten im Bereich Tiefbau und Verkehrswende frei.

 

Kommunale Grundstücke werden zukünftig in einem vereinfachten Verfahren herausgerechnet.

 

Anders als andere (private und öffentliche) Anlieger*innen mussten Kommunen nach dem bisherigen Recht für ihre eigenen Grundstücke keine Straßenausbaubeiträge entrichten. Folgerichtig entsteht für diese Grundstücke zukünftig auch kein Erstattungsanspruch. Damit die Abgrenzung dieser Kostenanteile zukünftig nicht den gleichen Aufwand wie die frühere Beitragsabgrenzung auslöst, hat die Landesregierung unseren Vorschlag aufgegriffen und angekündigt, die Abgrenzung der kommunalen Grundstücke anhand der Länge der angrenzenden Frontmeter vorzunehmen. Damit genügt zukünftig ein Auszug aus dem Straßenkataster, eine aufwendige Betrachtung von Grundstücksgrößen, Bebauung, Nutzung etc. oder Hinterliegergrundstücken hingegen entfällt.

 

Auch Altfälle dürften keine Kosten verursachen.

 

Für alle zwischen dem 01. 01. 2018 und dem 31.12.2023 beschlossenen Straßenausbaumaßnahmen gilt weiterhin das bisherige Förderprogramm nach dem früheren §8a Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW). Demnach können die Anlieger*innen auf Antrag der Kommune zu einhundert Prozent entlastet werden. Damit wird auch die bisherige Beitragspflicht nicht greifen, vorausgesetzt die jeweilige Kommune hat dies beantragt.

 

 

 



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